Parkplatzreglement
Anmietung Mitarbeiter- und Mieter-Parkplätze
1. Geltungsbereich
1.1 Die Genossenschaft Migros Aare, Industriestrasse 20, 3321 Schönbühl (nachfolgend "GMAA") ist bemüht, ihren Mitarbeitenden sowie den Mitarbeitenden ihrer Geschäftsmieter (nachfolgend gemeinsam Mitarbeitende oder Mietende) ausreichend Parkplatzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
1.2 Für die Vergabe und Verwaltung der Parkgenehmigungen gemäss diesem Reglement ist die Parkplatzkommission der GMAA zuständig.
1.3 Die Parkflächen für Mitarbeitende sind in den jeweiligen Parkareals entsprechend ausgewiesen.
1.4 Das Parkplatzreglement kann von der GMAA jederzeit angepasst werden. Die Mietenden werden über Anpassungen des Parkplatzreglement über die M-Parking App oder per Post oder E-Mail informiert.
2. Parkplatzberechtigung, Bewilligungskriterien und Antrag Parkgenehmigung
2.1 Das Parkieren auf Parkflächen für Mitarbeitende ist nur mit einer entsprechenden Parkgenehmigung gestattet.
2.2 Voraussetzung zur Erlangung einer Parkgenehmigung für Mitarbeitende:
" Arbeitsweg des Mitarbeitenden (Wohnort zum Arbeitsort) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt mehr als 45 Minuten pro Weg
oder
" Arbeitsbeginn oder -ende liegt ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel (z.B. Frühdienst oder Schichtarbeit mit Nachweis der entsprechenden Direktionsbereichsleitung (GMAA Mitarbeitender) bzw. Geschäftsleitung Geschäftsmieter (Mitarbeitender Geschäftsmieter).
oder
" Der/die Leiter/in der Migros-Supermarktfiliale, des Migros-Restaurants, der Migros-Fachmarktfiliale oder des GMAA-Einkaufscenters sowie deren Stellvertretung.
2.3 Die Parkgenehmigung ist von den Mitarbeitenden über die M-Parking-App zu beantragen.
2.4 Ein Anspruch der Mitarbeitenden auf eine Parkgenehmigung besteht nicht.
3 Höhe und Zahlung der Parkplatzgebühr
3.1 Höhe Parkplatzgebühr:
CHF 50.- inkl. MwSt. pro Monat für Mitarbeitende von Geschäftsmietern
3.2 Einseitige zukünftige Anpassungen der Parkgebühren seitens der GMAA sind zulässig. Die Mietenden werden über Anpassungen der Parkgebühren über die M-Parking-App informiert. Der Mietende hat in diesem Fall ein Kündigungsrecht gemäss Ziffer 5.5.
3.3 Die Zahlung der Parkplatzgebühr erfolgt über die M-Parking-App (siehe Ziffer 5.3 Allgemeine Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen) mittels der folgenden Zahlungsmittel:
" Kreditkarte American Express
" Kreditkarte MasterCard
" Kreditkarte Visa
" Kreditkarte PostFinance Card
" Kreditkarte PostFinance Card mobile
" Kreditkarte M Budget MC
" Twint/APP
" Twint/QR
3.4 Bei Absenzen des Mietenden, wie z.B. bei Krankheit, Unfall, Ferien, Mutterschaftsurlaub oder unbezahltem Urlaub sowie bei Umbaumassnahmen von maximal 5 Tagen, die Mitarbeiter-Parkflächen betreffen, zusätzlichem Ausparkieren an umsatzstarken Verkaufstagen sowie an Feiertagen entsteht für den Mietenden kein Anspruch auf Rückerstattung von Parkgebühren.
3.5 Die Gebühren verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.
4 Meldepflicht
4.1 Die Mietenden sind verpflichtet, ihre Daten in ihrem Benutzerkonto der M-Parking-App aktuell zu halten (siehe Ziffer 4. 1 Allgemeine Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen).
5 Parkplatzvertrag und Kündigung
5.1 Mit Bestätigung der Parkgenehmigung über die M-Parking App, ist der Parkplatzvertrag zwischen dem Mietenden und der GMAA auf unbestimmte Zeit zustande gekommen.
5.2 Der Parkplatzvertrag kann von der GMAA sowie dem Mietenden jederzeit schriftlich (E-Mail ist ausreichend) mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Statt der schriftlichen Kündigung hat der Mietende auch die Möglichkeit über die M-Parking App den Parkplatzvertrag zu kündigen.
5.3 Erfolgt die Kündigung nicht über die M-Parking-App, sondern schriftlich, ist diese unter Angabe des Betriebs (Mitarbeitende Geschäftsmieter), des Namens und des Parkplatzstandortes an folgende Adresse zu richten:
Genossenschaft Migros Aare, Parkplatzkommission, Industriestrasse 20, 3321 Schönbühl oder per E-Mail an personalparkplatz@migrosaare.ch
5.4 Das Recht der GMAA sowie des Mietenden zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für die GMAA liegt zum Beispiel vor, wenn der Mietende falsche Angaben gemacht hat, er gegen seine Pflichten oder die einschlägigen Reglemente verstösst oder sich im Zahlungsverzug befindet.
5.5 Im Falle der Erhöhung der Parkgebühren ist der Mietende berechtigt, den Parkplatzvertrag ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) oder über die M-Parking-App auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Parkplatzgebühren zu kündigen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht steht dem Mietendenden auch bei sonstigen wesentlichen Änderungen dieses Parkplatzreglements zu. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Mietenden in diesen Fällen- egal aus welchem Rechtsgrund - nicht zu.
5.6 Die Nichtbenutzung des Parkplatzes durch den Mietenden stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. In einem solchen Fall, ist der Parkplatz durch den Mietenden ordnungsgemäss zu kündigen. Das gilt auch bei einem Arbeitsortwechsel eines Mitarbeitenden. Der Mitarbeitende hat gegebenenfalls eine Parkgenehmigung am neuen Arbeitsort wiederum über die M-Parking-App zu beantragen.
6 Ordnung, Betrieb und Unterhalt
6.1 Die erteilte Parkplatzgenehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
6.2 Eine vollständige oder teilweise Untervermietung des Parkplatzes ist nicht erlaubt.
6.3 Die den Mitarbeitenden zugewiesenen Parkflächen müssen eingehalten werden, sofern seitens der GMAA nicht ausdrücklich etwas anderes angewiesen wird (siehe Ziffer 8.1).
6.4 Das Parkieren ausserhalb der Parkfelder ist nicht gestattet.
6.5 Das geparkte Fahrzeug muss eine gültige Verkehrszulassung sowie gültige Kontrollschilder haben und in einem verkehrssicheren Zustand sein.
6.6 Notausgänge, Fluchttüren und -wege sind stets freizuhalten. Bei Verstössen erfolgt eine kostenpflichtige Beseitigung.
6.7 Der Mietende ist für eine ordnungsgemässe und ausreichende Versicherung des geparkten Fahrzeuges selbst verantwortlich. Die GMAA lehnt jegliche Haftung, insbesondere wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Einbruch, Feuer, Explosion und Wasserschaden - soweit gesetzlich zulässig - ab.
6.8 Der Mietende ist verpflichtet, unnötigen Lärm beim Ein- und Ausparkieren zu vermeiden und besonders auf die Nachtruhe der Anwohnenden Rücksicht zu nehmen.
6.9 Der Mietende muss den Parkplatz sauber halten. Ölverschmutzungen sind zu vermeiden beziehungsweise sofort zu entfernen.
6.10 Wird auf den Parkflächen im Freien oder in den Garagen einen Schaden verursacht, ist dieser umgehend dem Hauswart bzw. dem Vermieter (personalparkplatz@migrosaare.ch) zu melden.
6.11 Fahrzeuge dürfen nicht im Freien gewaschen werden. Der Waschplatz (sofern ein solcher vorhanden ist) in der Sammelgarage ist nach dem Waschen des Fahrzeugs durch den Benutzer zu reinigen. Abfälle müssen entsorgt werden.
6.12 Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen auf den gemieteten Parkflächen, Waschplätzen, Vorplätzen und Allgemeinflächen sind verboten.
6.13 Garagen-Einzelboxen dürfen nicht als Hobby- und Bastelräume oder Materiallager benutzt werden. Der Vorplatz darf nicht dauerhaft als Parkplatz benutzt werden.
6.14 Die Parkplatzmarkierungen sind einzuhalten. Die GMAA behält sich vor, unerlaubt oder nicht korrekt abgestellte Fahrzeuge und / oder Gegenstände auf Kosten des Mietenden zu entfernen.
7 Sanktionen bei Zuwiderhandlungen:
7.1 Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Parkplatzreglement ist die GMAA nach erfolgloser Abmahnung unter Androhung der fristlosen Kündigung zur fristlosen Kündigung des Parkplatzvertrages berechtigt; bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung des Parkplatzvertrages entbehrlich Zudem kann bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls die Einleitung von zivil- und strafrechtlichen Schritten erfolgen.
7.2 Auf dem Parkareal gelten die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Zuwiderhandlungen können entsprechend geahndet werden.
8 Feiertage / Spezialevents
8.1 Vor, während und nach Feiertagen oder an Spezialevents (z.B. Sonntagsverkauf, %-Tage) kann durch die GMAA angewiesen werden, dass die Mietenden auf von der Parkplatzkommission definierten Parkplätzen (auch ausserhalb des entsprechenden Einkaufscenter-Areals) parkieren müssen.
8.2 Diese Parkplätze sowie der Transport ins entsprechende Einkaufscenter, z.B. durch einen Shuttle-Service, werden durch die GMAA organisiert und kostenlos bereitgestellt.
8.3 Eine Entschädigung für die entgangene Benutzung des Mitarbeiter-Parkplatzes stehen dem Mietenden in diesen Fällen - egal aus welchem Rechtsgrund - nicht zu.
8.4 Das "Ausparkieren" wird durch die Parkplatzkommission rechtzeitig angekündigt und den Mietenden über die M-Parking-App oder auf andere geeignete Weise kommuniziert.
9 Haftung
9.1 Die Haftung der GMAA für jegliche Art von Schäden des Mietenden, unabhängig des Rechtsgrundes, ist ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder es sich um Personenschäden handelt.
10 Gültigkeit
10.1 Dieses Parkplatzreglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Parkplatzreglemente betreffend der Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeitende der GMAA sowie Mitarbeitende Geschäftsmieter.
11 Datenschutz
11.1 Die GMAA verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Parkreglements teilweise oder vollständig unwirksam oder ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame und gültige Bestimmung ersetzt, welche der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für dieses Parkreglement und dessen Durchführung gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Als Ausschliessliche Gerichtsstand wird Bern, Schweiz vereinbart.
Schönbühl, im Januar 2021
Genossenschaft Migros Aare